Das Verwaltungsgericht Mainz hat am 20.11.2020 zum Aktenzeichen 4 L 789/20.MZ entschieden, dass das Ruhen der Approbation gegenüber einem Arzt angeordnet werden darf, der fortlaufend die Psyche beeinflussende Drogen und Medikamente konsumiert.
Aus der Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 18/2020 vom 03.12.2020 ergibt sich:
Der 40-jährige Antragsteller, dem vor etwa vier Jahren die Approbation als Arzt erteilt wurde, ist in einer medizinischen Praxis angestellt. Nachdem seine Verurteilung wegen Diebstahls diverser Arzneimittel an seinem früheren Arbeitsplatz bekannt geworden war, ordnete das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die labor- und fachärztliche Untersuchung des Antragstellers an. Der beauftragte Gutachter kam in einer fachpsychiatrisch-neurologischen Untersuchung zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller derzeit wegen der nahezu ständigen Intoxikation mit Drogen, Schlaf- und Beruhigungsmitteln sowie morphinhaltigen Schmerzmitteln, die er mit beruflichem und finanziellem Stress begründet habe, die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr gegeben sei. Daraufhin ordnete das Landesamt mit Sofortvollzug das Ruhen der dem Antragsteller erteilten Approbation als Arzt an. Mit einem Eilantrag begehrte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ruhensanordnung.
Das VG Mainz hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Ruhen der Approbation zu Recht angeordnet worden. Die gutachterlichen Untersuchungen hätten gezeigt, dass der Antragsteller wegen der bis heute fortgesetzten Intoxikation mit Drogen und Medikamenten nicht in der Lage sei, zum Wohle seiner Patienten den Beruf als Arzt auszuüben. Dem Antragsteller fehle derzeit auch die Einsicht in die Notwendigkeit einer abstinenzorientierten Therapie sowie die Veränderungsmotivation hierfür. Eine Gefährdung von Patienten sei daher dringend zu befürchten. Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Patienten und der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung allgemein sei die vorläufige Berufsuntersagung auch unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Rechts auf Berufsfreiheit gerechtfertigt.