Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) kritisiert die geplante Verlängerung der Geltungsdauer des § 10 EGStPO zur Hemmung der Unterbrechung strafgerichtlicher Hauptverhandlungen infolge der Corona-Pandemie.
Aus BRAK Nachrichten aus Berlin Nr. 21/2020 vom 02.12.2020 ergibt sich:
Im Rahmen der geplanten Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht soll die Unterbrechungsfrist für strafprozessuale Hauptverhandlungen unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung pauschal für zwei Monate gehemmt werden, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden kann. Dies ist bereits in § 10 Abs. 1 EGStPO geregelt; die – grundsätzlich begrüßenswerte – Befristung der Vorschrift soll nun um ein weiteres Jahr bis zum 27.03.2022 verlängert werden.
In ihrer Stellungnahme moniert die BRAK, dass die Erforderlichkeit der Verlängerung nicht dargelegt und ihre bisherige Nutzung auch nicht empirisch unterlegt wird. Bei allem Verständnis dafür, dass angesichts der fortdauernden Pandemie den Gerichten das Instrumentarium zum Umgang mit dadurch bestehenden Gesundheitsgefahren erhalten bleiben solle, äußert die BRAK erhebliche Bedenken: Je länger die Pandemie andauere und je länger Verfahren durch Unterbrechungen der hier angesprochenen Art dauerten, desto stärker seien die beiden grundlegenden Maximen des Strafprozesses – der Beschleunigungsgrundsatz und die sog. Konzentrationsmaxime – tangiert.
Weitere Informationen
BRAK-Stellungnahme Nr. 71/2020 zur geplanten Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht (PDF, 125 KB)