Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 30.11.2020 zum Aktenzeichen 13 B 1675/20.NE abgelehnt, das Verbot des Individualsports innerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 30.11.2020 ergibt sich:
Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes ist Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Ausgenommen davon ist lediglich der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Die Antragstellerin, ein in Köln ansässiges Unternehmen, betreibt in Köln eine Tennishalle mit fünf Tennisplätzen. Sie hatte geltend gemacht, eine Untersagung jeglichen Sportbetriebs in geschlossenen Räumlichkeiten sei nicht verhältnismäßig. Angesichts der Größe der Tennishallen mache es infektionstechnisch keinen Unterschied, ob in einer Halle oder im Freien gespielt werde.
Das OVG NRW hat es abgelehnt, das Verbot des Individualsports innerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist nicht offensichtlich, dass die Generalklausel des Infektionsschutzgesetzes als hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die Verbote des Freizeit- und Amateursports in geschlossenen Räumen von vornherein nicht mehr in Betracht komme. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Sportler und die Berufsfreiheit der Betreiber der Sporteinrichtungen genüge im Übrigen voraussichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dürfte auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Das grundsätzliche Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs diene dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen. Das Verbot von Individualsport in Sporthallen, namentlich des Tennisbetriebs, trage, wenn auch möglicherweise für sich genommen nur in relativ geringem Umfang, als Teil eines zahlreiche Maßnahmen umfassenden Gesamtpakets zur Kontaktreduzierung und damit zur Eindämmung des Virus bei. Das vom Verordnungsgeber verfolgte Schutzkonzept ziele auch nicht (vorrangig) auf die Schließung von infektionsschutzrechtlich konkret gefährlichen Betrieben, sondern auf die Reduzierung nicht zwingend erforderlicher persönlicher (Freizeit-)Kontakte unter Aufrechterhaltung besonders wichtiger gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bereiche. In diese Grundentscheidung füge sich die streitige Regelung schlüssig ein. Bei der gebotenen Folgenabwägung müssten die von der Antragstellerin dargelegten wirtschaftlichen Einbußen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verhältnismäßigkeit des Verbots hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten.
Klarstellend hat das OVG NRW darauf hingewiesen, dass sich das Verbot der Coronaschutzverordnung von vornherein nicht auf den Freizeit- und Amateursport erstreckt, der nicht auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen betrieben wird, wie etwa das Joggen im Wald oder das Radfahren auf der Straße.
Der Beschluss ist unanfechtbar.