Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat mit Beschluss vom 27.11.2020 zum Aktenzeichen 3 B 394/20 entschieden, dass das in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelte Verbot des Vereinssports von Kindern und Jugendlichen bestehen bleibt und die entsprechende Regelung nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 24/2020 vom 30.11.2020 ergibt sich:
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in der seit 13.11.2020 geltenden Fassung vom 10.11.2020 (SächsCoronaSchVO) ist das Öffnen und Betreiben von Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs verboten. Ausgenommen davon sind der Schulsport und der Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand sowie beim Individualsport organisiertes Training und Sportwettkämpfe ohne Publikum, außerdem mit besonderen Maßgaben der Berufs- und olympische Leistungssport.
Das OVG Bautzen hat den Eilantrag gegen dieses Verbot abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wird diese Vorschrift einem Normenkontrollantrag in der Hauptsache, mit dem diese Vorschrift endgültig für unwirksam erklärt werden könnte, standhalten. Dabei habe sich das Oberverwaltungsgericht wiederum von ähnlichen Erwägungen leiten lassen, wie bereits bezüglich der Verbote zum Betrieb von Fitnessstudios, von touristischen Übernachtungsangeboten, von Gastronomiebetrieben und Bars sowie von Betrieben der körpernahen Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Nrn. 4, 18, 20 und 21 SächsCoronaSchVO.
Auch soweit § 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO den Vereinssport von Kindern und Jugendlichen verbiete, verfolge der Verordnungsgeber das legitime Ziel, durch Kontaktverringerung zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Haushalts die Weiterverbreitung des Virus SARS-COV-2 auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Zur Erreichung dieses Ziels sei das Verbot nicht ungeeignet. Zwar seien die Fragen, ob sich Kinder und Jugendliche im gleichen Umfang wie Erwachsene mit dem Virus anstecken und sie das Virus auch ohne Symptome weiter übertragen könnten, noch nicht abschließend wissenschaftlich geklärt. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch Kinder und Jugendliche bei der Verbreitung des Virus eine Rolle spielten. Dies gelte auch im Freien, wo sich bei hoher körperlicher Belastung ebenso virushaltige Tröpfchen und Aerosole über die Luft verbreiten könnten, vor allem bei Sportarten mit unmittelbarem Körperkontakt. Zudem sollten die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zum und vom Verein, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, ebenfalls vermieden werden.
Dass Schul- und Kita-Sport erlaubt bleibe, stelle keine unzulässige Ungleichbehandlung dar, weil es darum gehe, bestimmte Lebensbereiche herunterzufahren und vordringliche Bereiche aufrechtzuerhalten. Zudem kommen im Verein Kinder aus verschiedenen Lebensbereichen zusammen, während Schul- und Kita-Sport im bestehenden Gruppenverband erfolge. Schließlich werde der mit dem Verbot verbundene erhebliche Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit auf ein angemessenes Maß gemildert, weil nicht jede sportliche Betätigung ausgeschlossen sei.
Die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.