Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 01.12.2020 zum Aktenzeichen 18 L 2278/20 entschieden, dass eine Schülerin eines Gymnasiums am Niederrhein nicht verlangen kann, vom Präsenzunterricht befreit zu werden, weil ihr Vater an bestimmten Vorerkrankungen leidet.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 53/2020 vom 01.12.2020 ergibt sich:
Das VG Düsseldorf hat einen entsprechenden Eilantrag der Schülerin abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat grundsätzlich die Durchführung von Präsenzunterricht mit Blick auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag Vorrang vor sog. Distanzunterricht. Durch die vom Gesetzgeber im Schulbereich vorgesehenen Maßnahmen, wie die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske, zur Einhaltung der Hygienevorschriften sowie die gesetzlichen Dokumentationspflichten ließen sich Infektionsrisiken auch für Angehörige von Schülern verringern. Zum Schutz vorerkrankter Angehöriger seien zudem zuerst Vorsorgemaßnahmen im betreffenden Haushalt vorzunehmen. Die Antragstellerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass das verbleibende Gesundheitsrisiko für ihren Vater im Fall einer Covid-19-Infektion so groß sei, dass ihr zwingend Distanzunterricht erteilt werden müsse. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, an die im Wesentlichen dieselben Anforderungen zu stellen seien wie bei einem Antrag auf Befreiung von der Maskenpflicht, seien insoweit nicht aussagekräftig genug.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG NRW eingelegt werden.