Klagen gegen B5-Ausbau in Schleswig-Holstein erfolglos

02. Dezember 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteilen vom 01.12.2020 zu den Aktenzeichen 4 KS 1/19, 4 KS 2/19 und 4 KS 4/19 entschieden, dass die Bundesstraße B5 zwischen Tönning und Rothenspieker dreistufig ausgebaut werden darf.

Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 01.12.2020 ergibt sich:

Geklagt gegen den Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums – Amt für Planfeststellung Verkehr – für den Ausbau der B5, 1. Bauabschnitt Tönning-Rothenspieker hatten die Gemeinde Oldenswort sowie drei Privatpersonen, die Eigentümer bzw. Pächter von landwirtschaftlichen Flächen sind, die an das Bauvorhaben angrenzen. Die Gemeinde befürchtet insbesondere eine erhebliche Mehrbelastung einer Ortsdurchfahrt durch Verkehrsverlagerungen. Die Privaten kritisieren die bei Rothenspieker geplante Anschlussstelle; diese verbrauche im Vergleich zu einem Kreisverkehr oder parallelen Rampen mehr Fläche, führe zu unzumutbaren Lärmbelästigungen und beeinträchtige das Landschaftsbild mehr als nötig.

Das OVG Schleswig hat die Klagen abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Abwägungsentscheidung der Planungsbehörde rechtmäßig. Das Vorhaben diene dazu, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhöhen. Die getroffenen Prognosen seien nicht zu beanstanden, insbesondere seien keine Rechtsfehler bei der Lärmprognose und der Umweltverträglichkeitsprüfung zu erkennen. Das Recht der Gemeinde Oldenswort auf kommunale Selbstverwaltung in der Ausprägung des Selbstgestaltungsrechts der Gemeinde sei nicht verletzt; durch die Straßenplanung könne es zwar zu einer Mehrbelastung der Ortsdurchfahrt kommen, doch sei diese nicht erheblich. Ein Kreisverkehr oder parallele Rampen seien keine Alternative zur kreuzungsfreien Anschlussstelle; sie würden die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss auf der Bundesstraße als Kraftfahrtstraße vielmehr beeinträchtigen. Eine messbare Zunahme an Lärm sei durch das Vorhaben nicht zu erwarten.

Das OVG Schleswig-Holstein hat die Revision nicht zugelassen.