Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 02.12.2020 zum Aktenzeichen 1 O 201/20 die Amtshaftungsklage von BayWa auf Zahlung von rund 73 Millionen Euro Schadensersatz wegen vermeintlicher Amtspflichtverletzungen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gegen Großhändler von Pflanzenschutzmitteln vollständig abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des BKartA vom 02.12.2020 ergibt sich:
Der Klage war ein Kartellverfahren des Bundeskartellamtes vorausgegangen, in dem Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 157 Mio. Euro gegen acht Großhändler von Pflanzenschutzmitteln und deren Verantwortliche – unter ihnen die BayWa AG – verhängt worden waren. Die Unternehmen hatten Absprachen über Preislisten, Rabatte und einige Einzelpreise beim Verkauf an Einzelhändler und Endkunden in Deutschland getroffen. Sämtliche betroffene Großhändler, einschließlich der BayWa, hatten während des Verfahrens mit dem Bundeskartellamt kooperiert und bei der Aufklärung der Tat mitgewirkt und schließlich einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) zugestimmt. Alle verhängten Bußgelder sind mittlerweile rechtskräftig. Im Nachgang zu dem einvernehmlich beendeten Bußgeldverfahren hat die BayWa dann Amtshaftungsklage zum LG Bonn erhoben.
Im Verfahren vor dem Landgericht hat Deutschlands größter Agrarhandelskonzern BayWa den Vorwurf eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz erhoben, weil das Amt zu Beginn der Ermittlungen drei Mitkartellanten auf einen anonymen Hinweis angesprochen und angeregt hatte, den Vorgang intern aufzuklären und ggf. einen Kronzeugenantrag zu stellen.
Dazu Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Den Vorwurf eines Rechtsverstoßes hatte das Bundeskartellamt bereits im behördlichen Verfahren intensiv geprüft und als unzutreffend zurückgewiesen. Die BayWa war in dem anonymen Hinweis auf das Kartell als treibende Kraft dargestellt und als einziges Unternehmen namentlich benannt worden. Insofern war es ermittlungstaktisch fernliegend, ausgerechnet die BayWa als mögliche Haupttäterin über den Hinweis zu informieren. Zudem hatte die BayWa auch jederzeit – wie jedes an einem Kartell beteiligte Unternehmen – die Möglichkeit, sich freiwillig von seinen illegalen Taten zu distanzieren und bei der Kartellbehörde als Kronzeuge aufzutreten.“
Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil können Rechtsmittel eingelegt werden.