Das Landgericht Koblenz hat am 23.10.2020 zum Aktenzeichen 13 S 41/20 im Streit eines ehemaligen Paares um zwei Hauskatzen entschieden, dass die Katzen demjenigen gehören, der sie geschenkt bekommen hat und nicht demjenigen, der die alltäglichen Kosten für sie getragen hat.
Aus der Pressemitteilung des LG Koblenz Nr. 11/2020 vom 30.11.2020 ergibt sich:
Bei den Parteien handelte es sich um ehemalige Lebensgefährten. Die beiden Katzen wurden dem Kläger von dem Voreigentümer geschenkt. Die beiden ehemaligen Lebensgefährten holten die Katzen sodann gemeinsam im Juli 2016 ab. Die Impfpässe der beiden Katzen wurden auf beide Parteien ausgestellt. Die anfallenden Kosten für die Katzen übernahm überwiegend die Beklagte, insbesondere die Tierarztkosten. Der Kläger hatte nach der Trennung im Juli 2018 zunächst noch keine eigene Wohnung und ließ daher noch einige Sachen in der vormals gemeinsam genutzten Wohnung. Auch die Katzen verblieben dort. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass der Kläger seine Sachen nach und nach hole und die Katzen noch eine Weile bei der Beklagten blieben. Nach Abholung seiner letzten Sachen forderte der Kläger auch die Katzen, die Impfpässe und einen Kratzbaum, den er seinerzeit angeschafft hatte, heraus. Dies verweigerte die Beklagte. Der Kläger behauptete, dass er einen Anspruch auf Herausgabe der Katzen habe, da sie ihm allein geschenkt wurden.
Das Amtsgericht hat die Beklagte gemäß § 985 BGB zur Herausgabe der beiden Katzen nebst Impfpässen und einem Kratzbaum verurteilt.
Das LG Koblenz hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Landgerichts ist die Schenkung nach Aussage des Klägers, die vom Schenker bestätigt wurde, allein an den Kläger erfolgt. Die gemeinsame Abholung der Katzen führte nicht zu einer Abänderung des allein dem Kläger gegebenen Schenkungsversprechens und Übereignung der Katzen an beide Parteien. Daher sei der Kläger Alleineigentümer geworden. Die Beklagte kümmerte sich in der vormals gemeinsam genutzten Wohnung allerdings auch um die Katzen. Dies machte sie jedoch nicht zur Eigentümerin der Katzen, sondern nur zur Mitbesitzerin. Ebenso führte auch die gemeinsame Aufnahme der Parteien in die Impfpässe der Katzen nicht zu einer Miteigentümerstellung der Beklagten. Impfpässe stellen nämlich insofern keine Eigentumsnachweise dar. Auch die überwiegende Kostenübernahme der Beklagten für die Katzen war nach Auffassung des Landgerichts nicht geeignet, Rechte der Beklagten an den Katzen zu begründen.
Der Beschluss ist rechtskräftig.