Der Bundesgerichtshof hat am 03.11.2020 zum Aktenzeichen 6 StR 326/20 ein Urteil des LG Braunschweig überwiegend bestätigt, das einen 34-jährigen Syrer wegen Mordes an seiner Schwester und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt hatte.
Aus der Pressemitteilung des LG Braunschweig vom 27.11.2020 ergibt sich:
Mit Urteil vom 13.02.2020 hatte das LG Braunschweig nach einem sechsmonatigen, umfangreichen Indizienprozess den 33 Jahre alten Angeklagten wegen Mordes und Verstoßes gegen das WaffG zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Hintergrund war ein Tatgeschehen auf einem Parkplatz in Salzgitter-Lebenstedt am 26.01.2019. Der Verurteilte hatte am Abend in der Nähe der Wohnung des Freundes seiner Schwester auf einem Parkplatz auf diesen gewartet. Als der Freund aus dem Pkw ausgestiegen war, gab der Verurteilte überraschend und unvermittelt fünf Schüsse auf ihn ab, um ihn zu töten. Das Opfer verstarb gegen 21:30 Uhr im Krankenhaus in Salzgitter an den Schussverletzungen. Der Angeklagte, der einer muslimischen Familie angehört, tolerierte die Beziehung seiner Schwester zu ihrem Freund mit christlicher Religionszughörigkeit nicht. Wegen der familiären Schwierigkeiten war die Schwester des Angeklagten bereits an einen unbekannten Ort geflohen. Weil seine Schwester nach seiner Ansicht von dem muslimischen Glauben abgekommen war und er die Beziehung mit dem Jesiden nicht akzeptierte, tötete er den Freund.
Gegen das Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt.
Der BGH hat die Revision des Angeklagten zum überwiegenden Teil verworfen.
Der BGH hat das Verfahren nur zur Frage der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Braunschweig zurückverwiesen. Zwei vom Landgericht in dem Urteil näher ausgeführte Gründe für die Annahme der besonderen Schwere der Schuld seien nicht hinreichend tragfähig. Ob jedenfalls potentiell die Gefahr bestanden habe, dass bei den fünf Schüssen in der Dunkelheit auch Dritte durch Querschläger hätten gefährdet werden können, sei nicht hinreichend festgestellt. Hierzu fehle es an Ausführungen, ob und wo sich weitere Menschen konkret zur Tatzeit aufgehalten hätten.
Der Schuldspruch und die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe sind damit rechtskräftig.