Der Bundesrat fordert eine umfassende Neuordnung und Harmonisierung des Sexualstrafrechts.
Aus der Pressemitteilung des BR vom 27.11.2020 ergibt sich:
Dies macht er am 27.11.2020 in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder deutlich. Dementsprechend will die Länderkammer auch zahlreiche Änderungen an den vorgeschlagenen Regelungen erreichen.
Entgegen den Plänen der Bundesregierung, die die bisherigen Straftatbestände als „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ fassen will, votiert die Länderkammer für die Beibehaltung der Begrifflichkeit des „sexuellen Missbrauchs von Kindern“. Mit „Gewalt“ wird allgemein das Erfordernis von Kraftentfaltung verbunden und es ist zu befürchten, dass der irreführende Eindruck entsteht, sexuelle Handlungen ohne Gewaltanwendung seien nicht strafbar, warnt der Bundesrat. Gerade die manipulativen Begehungsweisen machten aber einen wesentlichen Teil der Fälle aus.
Inhaltlich sieht der Regierungsentwurf ein Bündel von Maßnahmen vor – insbesondere Verschärfungen des Strafrechts. Der Grundtatbestand soll künftig ein Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe sein. Bislang sind solche Taten als Vergehen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniert. Verbreitung, Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornografie sollen ebenfalls zum Verbrechen hochgestuft werden. Dementsprechend sollen auch dort höhere Strafen drohen.
Weiter plant die Bundesregierung, dass die Strafvorschriften über den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Abhängigkeitsverhältnissen künftig auch Handlungen mit oder vor Dritten erfassen. Die Länder fordern allerdings die Schließung weiterer, von einer Reformkommission aufgezeigter Strafbarkeitslücken, etwa im Bereich des Missbrauchs verwahrter oder untergebrachter Personen und beim sexuellen Missbrauch im Rahmen von Vor- und Nachsorgeuntersuchungen. Auch möchte der Bundesrat das Betreiben kinderpornographischer Foren als eigenen Straftatbestand vorsehen.
Außerdem setzt er sich unter anderem – einen Gesetzentwurf des Bundesrates aus dem September 2020 (BR-Drs. 362/20 (B)) aufgreifend – für eine Erhöhung der Strafandrohung für Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht ein.
Die Pläne der Regierung sehen auch vor, dass die Verjährungsfrist bei der Herstellung kinderpornografischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, erst mit Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers beginnt.
Ein zweiter Schwerpunkt des Vorhabens liegt in den Bereichen der Prävention und der Qualifizierung der Justiz. So soll die persönliche Anhörung von Kindern in Kindschaftsverfahren grundsätzlich Standard sein – unabhängig von deren Alter.
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sollen erheblich längere Fristen für die Aufnahme von relevanten Verurteilungen ins erweiterte Führungszeugnis gelten. Schließlich will die Bundesregierung Qualifikationsanforderungen für Familien- und Jugendrichterinnen, -richter, Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte sowie Verfahrensbeistände von Kindern gesetzlich regeln und damit konkreter und verbindlicher fassen.
Außerdem soll die Strafverfolgung effektiver werden. So sollen Verdächtige schwerer sexualisierter Gewalt gegen Kinder leichter in Untersuchungshaft kommen. Telekommunikationsüberwachung soll künftig auch bei Ermittlungen wegen Sichverschaffens oder Besitzes von Kinderpornografie erlaubt sein. Bei allen Formen der schweren sexualisierten Gewalt gegen Kinder sowie der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte soll eine Onlinedurchsuchung angeordnet werden können.
Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese verfasst dazu eine Gegenäußerung und legt beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Dort haben die Beratungen in 1. Lesung bereits am 30.10.2020 begonnen. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung in 2./3. Lesung wird sich der Bundesrat noch einmal abschließend mit dem Gesetz befassen.
Weitere Informationen
Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BR-Drs. 634/20 – PDF, 821 KB)