Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgelegt.
Aus hib – heute im bundestag Nr. 1318 vom 26.11.2020 ergibt sich:
Wie es in dem Entwurf (BT-Drs. 19/24445 – PDF, 8,1 MB) heißt, ist im Wesentlichen unter anderem eine neue Struktur vorgesehen. Im Vormundschaftsrecht soll der Mündel mit seinen Rechten als Subjekt im Zentrum stehen. Die Rechte der Pflegeperson sollen gestärkt werden. Die Reform der materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts sei auf das zentrale Ziel ausgerichtet, eine konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen orientierte Anwendungspraxis zu gestalten, die sie im Wege der Unterstützung zur Ausübung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit befähigt.
Wie es in dem Entwurf heißt, stammt das Vormundschaftsrecht in weiten Teilen aus der Entstehungszeit des BGB. Durch zahlreiche Ergänzungen und Änderungen sei es unübersichtlich geworden und bilde die aktuelle Praxis nicht zutreffend ab. Zum Betreuungsrecht heißt es, die Ergebnisse zweier im Auftrag des Bundesjustizministeriums durchgeführten Forschungsvorhaben hätten gezeigt, dass das Gebot größtmöglicher Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen im Vorfeld und innerhalb der rechtlichen Betreuung nicht durchgängig zufriedenstellend verwirklicht ist und es zudem Qualitätsmängel bei der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gebe, die auch Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich machten.