Der Bundesrat will den ordentlichen Holzeinschlag bei Fichten im Forstwirtschaftsjahr 2021 beschränken und hat einen entsprechenden Verordnungsentwurf am 27.11.2020 der Bundesregierung zugeleitet.
Aus der Pressemitteilung des BR vom 27.11.2020 ergibt sich:
Die seit 2018 aufgetretenen Stürme, Hitze- und Dürreperioden und der nachfolgende Schädlingsbefall haben in Deutschland zu immensen Anfällen von sog. Kalamitätsholz und zu einbrechenden Holzabsatzmärkten geführt. Nach Schätzungen sind in den Jahren 2018 bis Mitte 2020 bereits insgesamt 131 Mio. m³ Nadel-Schadholz angefallen. Weitere 37 Mio. m³ Nadelholz werden 2020 noch erwartet. Die durchschnittliche Schadhöhe der vergangenen drei Jahre entspricht in etwa der durchschnittlichen jährlichen Nadelholznutzung im Zeitraum 2002 – 2012. Nach allgemeiner Einschätzung ist von den Schäden überwiegend die Fichte betroffen.
Im Hinblick auf das Verhältnis der Schäden zum Gesamtvorrat sind deutsche Regionen unterschiedlich betroffen. Schwerpunkte liegen in Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Hessen, Thüringen und Sachsen.
Die regionalen Überangebote durch das Schadholz in den genannten Ländern führen auch in Ländern, deren Wälder nicht so stark vom Schädlingsbefall betroffen sind, zu einer erheblichen Marktstörung. Die Höhe der sog. Kalamitätsnutzung im gesamten Bundesgebiet in der Holzart Fichte liegt seit dem Jahr 2018 deutlich über 40% des ungekürzten Einschlagsprogramms.
Die Länderkammer geht davon aus, dass durch die bundesweite Begrenzung des ordentlichen Holzeinschlags der besonders betroffenen Baumart Fichte auf 85% des regelmäßigen Holzeinschlags den negativen Auswirkungen der Schadereignisse auf den Holzmarkt wirksam begegnet werden kann. Als Nebenfolge kann mit der Begrenzung außerdem eine steuerliche Erleichterung für alle Waldbesitzer geschaffen werden, die von Kalamitätsnutzungen betroffen sind.
Die Forderung des Bundesrates geht auf eine Landesinitiative aus Nordrhein-Westfalen zurück. Das Land hatte allerdings eine Beschränkung des Holzeinschlags auf 70% statt 85% und eine Erstreckung der Maßnahme auch auf das Forstwirtschaftsjahr 2022 vorgeschlagen. Das Plenum folgte allerdings einer Empfehlung des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der angesichts positiver Signale auf dem Holzmarkt und von Liquiditätsengpässen vieler Waldbesitzer eine Reduktion um nur 15% für ein Forstwirtschaftsjahr vorgeschlagen hatte.
Der Verordnungsentwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob und wann sie sich damit befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.
Weitere Informationen
Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen: Entwurf einer Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in den Forstwirtschaftsjahren 2021 und 2022 (BR-Drs. 639/20 – PDF, 268 KB)