Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 26.11.2020 zum Aktenzeichen 26 Sch 14/20 entschieden, dass die Beweiswürdigung eines Schiedsgerichts im Aufhebungsverfahren nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden kann.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 84/2020 vom 26.11.2020 ergibt sich:
Die Parteien streiten um Versicherungsansprüche. Der Versicherungsvertrag sollte die Risiken eines Anteilskaufs der Versicherungsnehmerin absichern. Die Gesamtversicherungssumme von 270 Mio. Euro ist durch eine Mehrheit von Versicherern gedeckt. Hier wird die Antragsgegnerin über 30 Mio. Euro in Anspruch genommen, für den sie als erste Versicherung haftet. Die übrigen Versicherungen sind als sog. Nebenintervenienten dem Rechtsstreit beigetreten. Ein Jahr nach dem Anteilskauf wurde bekannt, dass Finanzdaten einer Tochtergesellschaft, die unter anderem Gegenstand der Transaktion gewesen war, durch Mitglieder des lokalen chinesischen Managements gefälscht worden waren. Dies führte zur Insolvenz ihrer deutschen Holdinggesellschaft. Die Antragsgegnerin wies deshalb von der Versicherungsnehmerin erhobene Versicherungsansprüche ab. Die Antragstellerin klagte nachfolgend vor dem Schiedsgericht auf Zahlung von 30 Mio. Euro.
Das Schiedsgericht hatte die Klage abgewiesen. Zur Begründung stellte das Schiedsgericht u.a. darauf ab, dass das Verhalten der Mitglieder des chinesischen Managements einer als Haftungsausschluss aufzufassenden vertraglichen Klausel unterfalle.
Das OLG Frankfurt hat den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann ein Schiedsspruch nur aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, dass der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 ZPO). Ein solcher Verstoß gegen den ordre public sei hier nicht feststellbar. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin habe das Schiedsgericht sie nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Schiedsgericht habe insbesondere die Bekundungen der vernommenen Zeugen in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts könne im Aufhebungsverfahren von einem staatlichen Gericht wegen des sog. Verbots einer révision au fond nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden. Dies gelte selbst dann, wenn die Beweiswürdigung erkennbar falsch wäre. Erst wenn der Schiedsspruch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar ist, komme eine Aufhebung in Betracht. Das Verbot der révision au fond könne auch nicht mit dem von der Antragstellerin angewendeten dogmatischen Kunstgriff umgangen werden, einzelne Aussagen insbesondere des Zeugen zum Kern des eigenen Vortrags zu erheben. Ließe man dies zu, bliebe vom Verbot der révision au fond kaum etwas übrig. Im Wesentlichen habe die Antragstellerin behauptet, es habe ein übereinstimmender Wille der Parteien bestanden, mit der streitgegenständlichen Klausel des Versicherungsvertrages trotz seines Wortlautes nicht etwa einen Deckungsausschluss, sondern vielmehr eine Absicherung des Rückgriffs der Antragsgegnerin gegenüber Dritten zu regeln. Mit dieser Behauptung der Antragstellerin habe sich das Schiedsgericht intensiv auseinandergesetzt.
Soweit die Antragstellerin etwaige Fehler in der Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts rüge, rechtfertige auch dies nicht eine Aufhebung. Die Parteien hätten gerade dem Schiedsgericht und nicht dem staatlichen Gericht die Anwendung der von den Parteien bestimmten Rechtsregeln übertragen.
Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum BGH zulässig.