Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 27.11.2020 zum Aktenzeichen 3 B 84/20 entschieden, dass ein Berliner seinen ab dem 26.11.2020 gebuchten fünftägigen Aufenthalt in einer Ferienwohnung im Emsland nicht antreten darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 36/2020 vom 27.11.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller hatte geltend gemacht, sowohl während seiner An- und Abreise als auch während seines Aufenthaltes im Emsland keinen Kontakt zu anderen Personen zu haben und ist der Auffassung, das in der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Beherbergungsverbot greife deshalb nicht.
Das VG Osnabrück hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag zwar zulässig; auch außerhalb einer Normenkontrolle könne einstweiliger und effektiver Rechtsschutz bis zur Entscheidung der in der Hauptsache zu erhebenden Feststellungsklage gewährt werden. Der Antrag habe jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht nimmt Bezug auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg vom 11.11.2020 (13 MN 436/20), in dem sich das Oberverwaltungsgericht bereits ausführlich mit dem in § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30.10.2020 geregelten Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken befasst und dessen Außervollzugsetzung abgelehnt hat. Das Beherbergungsverbot stelle als Teil eines Maßnahmenpakets derzeit eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar und sei verhältnismäßig. Ausnahmen für einzelne Personen – ungeachtet der Frage, ob sich der vom Antragsteller geplante Aufenthalt ohne Kontakte zur Außenwelt überhaupt realisieren lasse – seien schon angesichts des immer noch stark dynamischen Infektionsgeschehens nicht angezeigt.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem OVG Lüneburg angefochten werden.