Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 26.11.2020 zum Aktenzeichen 6 L 2150/20 entschieden, dass eine Vollverschleierung durch einen Niqab während des Autofahrens unzulässig ist, da das Gesicht des Fahrers eines Kraftwagens während der Fahrt erkennbar bleiben muss.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 52/2020 vom 26.11.2020 ergibt sich:
Die Religionsfreiheit gebiete es insoweit nicht, einer Muslima eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen, so das Verwaltungsgericht.
Die Muslima hatte von der Bezirksregierung Düsseldorf verlangt, ihr den Niqab – ein Kopf-Schultertuch, das den gesamten Kopf- und Halsbereich verdeckt und nur einen Sehschlitz für die Augen frei lässt – am Steuer ausnahmsweise zu erlauben.
Das VG Düsseldorf hat nun der Bezirksregierung Recht gegeben, die den Antrag abgelehnt hatte.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, dass das Gesicht des Fahrers eines Kraftwagens während der Fahrt erkennbar bleiben müsse (§ 23 Abs. 4 Satz 1 StVO). Dieses Verhüllungs- und Verdeckungsverbot sei mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) vereinbar. Die Glaubensfreiheit sei nur in einem Randbereich betroffen, weil der Niqab nur am Steuer nicht getragen werden dürfe. Den Schutz, den der Niqab der Trägerin bieten solle, werde von einem geschlossenen Kraftfahrzeug bereits weitgehend gewährleistet, weil es als eine Art privater Schutzraum in der Öffentlichkeit wirke. Die Insassin eines Autos sei nämlich durch das Fahrzeug bereits weitgehend davor geschützt, dass Dritte sich in einer Weise näherten, die sie als unsittlich empfinden könnte. Soweit das unverhüllte Gesicht der Fahrerin durch die Scheiben des Wagens von außen sichtbar bleibe, müsse sie dies zum Schutz der Verkehrssicherheit hinnehmen. Nur das unverdeckte Gesicht ermögliche den Bußgeld- und Strafverfolgungsbehörden, Verkehrsverstöße wirksam zu ahnden, die von den heute üblichen automatisierten Überwachungsanlagen aufgezeichnet worden seien. Bei einem verhüllten Gesicht steige die Wahrscheinlichkeit, dass Verkehrsverstöße nicht verfolgt werden könnten. Das gefährde die Verkehrssicherheit, vor allem Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Das verhüllende Kopf-Schultertuch könne zudem die Rundumsicht der Fahrerin sicherheitsgefährdend einschränken, wenn es während der Fahrt verrutsche. Es beeinträchtige außerdem die nonverbale Kommunikation durch Mimik und Lippenbewegungen, die im Straßenverkehr nötig sei.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum OVG NRW möglich.