Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat am 25.11.2020 zum Aktenzeichen 3 Bf 183/18 entschieden, dass die Universität Hamburg keine Informationen über die in den Jahren 2013 und 2014 erhaltenen finanziellen Zuwendungen herausgeben muss.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 25.11.2020 ergibt sich:
Der Kläger wandte sich bereits im Jahr 2015 an die Universität Hamburg und bat auf der Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes um die Zusendung einer Übersicht aller in den Jahren 2012, 2013 und 2014 erhaltenen, den Wert von 1.000 Euro übersteigenden Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und Werbezuwendungen mit Name des Geldgebers, Höhe der finanziellen Zuwendung, Art und Wert der materiellen Zuwendung. Die Universität Hamburg kam diesem Begehren nur teilweise nach. Insbesondere wurden die Namen der Zuwendungsgeber größtenteils nicht mitgeteilt, soweit diese eine Zustimmung zur Veröffentlichung nicht erteilt hatten.
Das VG Hamburg hatte daraufhin die Universität Hamburg verpflichtet, dem Kläger die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen.
Das OVG Hamburg hat auf die Berufung der Universität Hamburg diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die im Hamburgischen Transparenzgesetz geregelte Ausnahmevorschrift, wonach eine Informationspflicht u.a. nicht für die Grundlagenforschung oder anwendungsbezogene Forschung besteht (§ 5 Nr. 7, Halbsatz 1 HmbTG), nicht auf den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit beschränkt. Sie erfasse auch unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten und insoweit auch Informationen über Drittmittel zu Forschungszwecken.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das BVerwG entscheidet.